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Aktuelle Seite: Startseite / Arbeitnehmer / Grundsteuererlass

Grundsteuererlass

23. März 2017 von Lutz Spieker

Karl-Heinz Laube I pixelio.de

Ihre Wohnung, ihr Haus oder Ihre Lagerhalle steht unverschuldet leer? Die Miete wird nicht vom Mieter gezahlt? Beantragen Sie einen teilweisen Grundsteuererlass bei Ihrer Gemeinde!

Bei Leerstand und Nichtzahlung können Sie einen Antrag bei Ihrer Gemeinde auf teilweisen Grundsteuererlass stellen. So haben Sie die Möglichkeit sich für das abgelaufene Jahr bis zur Hälfte der geleisteten Grundsteuerzahlungen rückwirkend  erstatten zu lassen.

Wichtig:

Dieser Antrag sollte spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden und das jedes Jahr aufs neue.

Der Einnahmeausfall darf nicht selbst verschuldet sein. Sie haben gute Chancen auf Erfolg, wenn Ihre Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf eine längere Sicht (mehrere Monate) unter 50% oder weniger der ortsüblichen Miete gesunken sind.

Die Gemeinde prüft ob Sie bei zahlungsunfähigen Mietern alle rechtlichen Schritte unternommen haben um doch noch eine Zahlung zu erziehlen.

Auch bei Fällen in dem Ihr Haus oder Ihre Wohnung unbewohnbar ist, z.B. durch Brand- oder Sturmschaden, sollten Sie diesen Antrag unbedingt stellen.

Selbst bei einem strukturell bedingten Rückgang der Mieteinnahmen, also wenn vor Ort viele Wohnungen und Häuser leer stehen, müssen die Städte und Gemeinden dieses als Begründung akzeptieren.

​Vordruck?

Es ist kein Vordruck von der Gemeinde für Grundsteuererlass nötig. Schicken Sie einen formlosen Brief an das Finanzamt Ihrer Gemeinde.

Kategorie: Arbeitnehmer, Unternehmer

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Über Uns

Lutz SpiekerMein Name ist Lutz Phillipp Spieker. Ich bin selbständiger Steuerberater und Dozent für Steuerrecht.

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