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Aktuelle Seite: Startseite / Unternehmer / Scheinselbstständigkeit auch bei Zwischenschaltung einer OHG

Scheinselbstständigkeit auch bei Zwischenschaltung einer OHG

10. März 2017 von Lutz Spieker

Verträge mit freien Mitarbeitern und Subunternehmern werden bekanntlich durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung genau unter die Lupe genommen.

Sollten auch nur wenige Punkte für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen, wird von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen!

Widerspruchsverfahren führen nur in Ausnahmefällen zum Erfolg. Andererseits sind auch manche Unternehmen sehr fantasievoll, wenn es darum geht, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge „einzusparen“.

Mit einem solchen Fall musste sich das Sozialgericht Heilbronn befassen.

Im Urteilsfall hatte ein Gartenbauunternehmen drei rumänische Staatsbürger beschäftigt. Auf Initiative des Unternehmens gründeten diese eine OHG. Als Sitz war die Anschrift des Gartenbauunternehmens angegeben. Dort wohnten die drei Gesellschfter in einer Pension, welche die Inhaberin des Gartenbaubetriebs unterhielt. Sie arbeiteten ausschließlich für das Gartenbauunternehmen, schrieben Tagesrapporte und rechneten ihre Stunden gegenüber ihrem „Arbeitgeber“ ab.

Aufgrund einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, wurde der Sachverhalt durch die Sozialversicherung aufgegriffen. Nachdem die Inhaberin und ihr Ehemann einen Strafbefehl des zuständigen Amtsgerichts wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt über eine Geldstraße von knapp 20.000€ akzeptierthatten, forderte die Deutsche Rentenversicherungbaden Württemberg Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. mehr als 46.000 € nach.

Das Urteil

Mit dem Urteil beendeten die Heilbronner Richter (vorläufig)den Rechtsschtreit über diesen dubiosen Sachverhalt. Sie erkannten, das die Gründung der OHG nur zur Verschleierung der Arbeitsverhältnisse gegründet wurde und verurteilten das Unternehmen zur Nachzahlung dre Sozialversicherungsbeiträge.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist kaum davon auszugehen, dass es vor dem Landessozialgericht zu einer anderweitigen Entscheidung in der Sache kommt.

Selbst wenn solche Gestaltungsfälle in der Praxis glücklicherweise nur selten vorkommen, bitte ich meine Mandanten so gewagte Konstruktionen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht zu unterlassen.

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