Die Umsatzgrenze eines Kleinunter-nehmers, der die Differenzbe-steuerung anwendet, richtet sich nach der umsatzsteuerbaren Differenz und nicht nach den Gesamterlösen.
Das über die Differenz hinausgehende Entgelt bleibt also für die Prüfung des Kleinunternehmerstatus unberücksichtigt.
Nach dem FG Köln ergibt sich dies zwar nicht aus § 19 Abs. 1 UStG, der den Kleinunternehmer regelt; denn § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG stellt auf den Gesamtumsatz ab.
Jedoch folgt aus dem europäischen10 Umsatzsteuerrecht, dass nur der umsatzsteuerbare Umsatz zugrunde zu legen ist - bei der Differenzbesteuerung eben lediglich die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis.
Hinweis: Das Urteil ist für Kleinunternehmer vorteilhaft, weil es die Einhaltung der Umsatzgrenze von 17.500€ erleichret. Verkauft z.B. ein Gebrauchtwagenhändler im Rahmen der Differenzbesteuerung ein Kfz für 25.000€, das er für 20.000€ von einer Privatperson gekauft hat, so hat er als Kleinunternehmer nur 5.000€ Umsatz und nicht 25.000€ Umsatz erziehlt; er liegt damit also unterhalb der Umsatzgrenze. Allerdings ist gegen das Urteil Revision eingelegt worden (Az. des BFH: XI R 7/16).