Wieder einmal musste sich der BFH mit dre Frage der Steuerfreiheit von Trinkgeldern befassen.
Kellnertätigkeit ja oder nein?!
Im Urteil vom 18.06.2015 (Az.: VI R 37/14) ging es um freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank. Diese servieren dort Speisen und Getränke und üben somit eine Kellnertätigkeit aus.
Nachversteuerung von Trinkgeldern?
Das Trinkgeld der Gäste wird von der Spielbank entgegengenommen und nach tarifvertraglichen Regellungen an die in diesem Bereich eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Gehalt ausgezahlt. Im Rahmen einer Lohnsteueraussenprüfung wurde dieser Sachverhalt durch das Finanzamt aufgegriffen und es kam bei den einzelnen Arbeitnehmern zu einer Nachversteuerung der bisher steuerfrei ausgezahlten Trinkgelder.
BFH-Richter heben das Urteil auf
Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, schloss sich mit seinem Urteil vom 14.05.2014 (Az. 7 K 7031/11) der rechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt an. Die BFH-Richter hoben das Urteil in diesem Punkt jedoch auf. Maßgeblich für die Entscheidung war der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Geldern um freiwillige Zahlungen von Kunden handelt, auf den die Saalassistenten weder gegen den Gast noch gegen den Arbeitgeber einen Rechtsanspruch haben.
Trinkgelder werden von Dritten gegeben, nicht vom Arbeitger
Die recht umfangreichen und detaillierten Tarifvertraglichen Regelungen über die Verteilung und Auskehrung der von den Spielbankbesuchern geleisteten Tringelder stehen einer steuerfreiheit nicht entgegen. Diese setzt lediglich voraus, dass die Trinkgelder dem Arbeitnehmer von Dritten gegeben werden. Allerdings muss der Kunde nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer leisten. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Unschädlich ist es auch, das alle Kellner durch das Verteilsystem von den Trinkgeldern profitieren, auch wenn sie den Betreffenden Gast nicht selbst bedient haben.
Niedriglohnsektor entlasten, Besteuerung vereinfachen
Die Münchener Richter stellten auch klar, dass die Steuerfreiheit im Urteilsfall dem Regelungszweck des § 3 Nr. 51 EStG entspricht, nämlich den Niedriglohnsektor zu entlasten und die Besteuerung zu vereinfachen. Gerade dieser mit der Einführung der Steuerbefreiung angestrebte Vereinfachungszweck wird von der Finanzverwaltung in der Praxis häufig übersehen.