Steuerberater Online deutschlandweit

Der-Steuerberater.com I Dein Steuerberater

Rufen Sie uns an: 05531-7064270
Online-Betreuung   I   Online-Portal   I   FiBu1-Login

  • Startseite
  • Über Uns
  • Steuer-Kompass
  • Steuer-Tipps
  • Wie kann ich helfen?
  • Preise
  • Kontakt
Aktuelle Seite: Startseite / Arbeitnehmer / Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Steuerfreiheit von Trinkgeldern

6. Oktober 2016 von Lutz Spieker

Wieder einmal musste sich der BFH mit dre Frage der Steuerfreiheit von Trinkgeldern befassen.

Kellnertätigkeit ja oder nein?!

Im Urteil vom 18.06.2015 (Az.: VI R 37/14) ging es um freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank. Diese servieren dort Speisen und Getränke und üben somit eine Kellnertätigkeit aus.

Nachversteuerung von Trinkgeldern?

Das Trinkgeld der Gäste wird von der Spielbank entgegengenommen und nach tarifvertraglichen Regellungen an die in diesem Bereich eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Gehalt ausgezahlt. Im Rahmen einer Lohnsteueraussenprüfung wurde dieser Sachverhalt durch das Finanzamt aufgegriffen und es kam bei den einzelnen Arbeitnehmern zu einer Nachversteuerung der bisher steuerfrei ausgezahlten Trinkgelder.

BFH-Richter heben das Urteil auf

Die Vorinstanz, das FG Berlin-Brandenburg, schloss sich mit seinem Urteil vom 14.05.2014 (Az. 7 K 7031/11) der rechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt an. Die BFH-Richter hoben das Urteil in diesem Punkt jedoch auf. Maßgeblich für die Entscheidung war der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Geldern um freiwillige Zahlungen von Kunden handelt, auf den die Saalassistenten weder gegen den Gast noch gegen den Arbeitgeber einen Rechtsanspruch haben.

Trinkgelder werden von Dritten gegeben, nicht vom Arbeitger

Die recht umfangreichen und detaillierten Tarifvertraglichen Regelungen über die Verteilung und Auskehrung der von den Spielbankbesuchern geleisteten Tringelder stehen einer steuerfreiheit nicht entgegen. Diese setzt lediglich voraus, dass die Trinkgelder dem Arbeitnehmer von Dritten gegeben  werden. Allerdings muss der Kunde nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer leisten. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten stammt. Unschädlich ist es auch, das alle Kellner durch das Verteilsystem von den Trinkgeldern profitieren, auch wenn sie den Betreffenden Gast nicht selbst bedient haben.

Niedriglohnsektor entlasten, Besteuerung vereinfachen

Die Münchener Richter stellten auch klar, dass die Steuerfreiheit im Urteilsfall dem Regelungszweck des § 3 Nr. 51 EStG entspricht, nämlich den Niedriglohnsektor zu entlasten und die Besteuerung zu vereinfachen. Gerade dieser mit der Einführung der Steuerbefreiung angestrebte Vereinfachungszweck wird von der Finanzverwaltung in der Praxis häufig übersehen.

trinkgelder-versteuern-der-steuerberater-online

Kategorie: Arbeitnehmer, Lohn, Unternehmer

Wobei brauchen Sie Unterstützung?

  • Allgemein
  • Arbeitnehmer
  • Lohn
  • PKW
  • Unternehmer

Neuste Artikel

  • Coronahilfen-Rückzahlung? So schützt Du Dein Unternehmen!
  • 2023 endet bald: Nutze diese 5 Steuertipps, bevor es zu spät ist!
  • Im Visier des Finanzamts: So viele Unternehmen wurden 2022 wirklich kontrolliert!
  • iPhone 15 kaufen und STEUERLICH ABSETZEN? Das musst du wissen!
  • Das NEUE Wachstumschancen-Gesetz 2023: Alle Änderungen & Was Unternehmen wissen müssen!

Über Uns

Lutz SpiekerMein Name ist Lutz Phillipp Spieker. Ich bin selbständiger Steuerberater und Dozent für Steuerrecht.

„Der-Steuerberater.com“ ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um kostengünstige und faire Steuerberatungsleistung geht und das deutschlandweit. Über unsere sichere Onlinebetreuung sind wir innerhalb von wenigen Minuten bei Ihnen. Klug Steuern sparen!

Mehr Steuerwissen?

https://vimeo.com/455417009?loop=0

So stellst Du Dein Business auf steuerliche sichere Beine. Dieser Kurs zeigt Dir die vielen Fallstricke – Lösungen inklusive!

-> Jetzt bestellen!

 

Juristische Informationen

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt

Online Portale vom Steuerberater

  • Steuer-Tipps
  • Online Gebührenrechner
  • Online Betreuung
  • Online Portal
  • Online Buchhaltung FiBuOne.de
  • Online Gehaltsrechner
Der-Steuerberater.com I Carl-Hampe-Straße 15 I 37603 Holzminden I info@der-steuerberater.com I Telefon 05531-7064270
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.OKDatenschutzerklärung