Im Rahmen eines Scheidungs-verfahrens haben Ehegatten umfassende Auskunftsansprüche nach §§ 1361, 1605 bzw. §§ 1580, 1605 BGB.
Es genügen nicht nur Gehaltsabrechnungen...
Ist einer der Ehegatten Unternehmer, gehört hierzu, dass neben aktuellen Auswertungen und Gehaltsabrechnungen auch vollständige Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vorgelegt werden. Diese Pflicht besteht ebenfalls, wenn der Betreffende an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Selbst der Junior-Partner mit einer Mini-Beteiligung muss die letzten drei Abschlüsse nebst eventueller Sonder- und Ergänzungsbilanzen und die aktuelle BWA der Gesellschaft vorlegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Einwendungen der Mitgesellschafter gegen die Weitergabe dieser Unterlagen vor dem Familiengerichtvöllig unbeachtet bleiben.
Einblick in die Bilanzen, leider ja!
Einige Mandanten kommen Ihren Publizitätspflichten nur ungern nach, da sie nicht möchten, dass Dritte Einblick in Ihre Bilanzen nehmen. Gerade diese werden nicht begeistert sein, wenn der getrennt oder in Scheidung lebende Ehegatte eines Mitgesellschafters sämtliche Bilanzen einsehen darf. Dies gilt insbesonders vor dem Hintergrund, das es für den so informierten (Ex-) Ehegatten keinerlei Verschwiegenheitspflichten gibt.
Wenn ich durch meine Mandanten hierauf angesprochen werde, kann ich empfehlen, dass der zur Auskunft verpflichtete Unternehmer zunächst nur die ohnehin veröffentlichten Bilanzen vorlegt und diese um seine Gehaltsabrechnungen oder Bescheinigungen ergänzt. Doch damit muss sich die Gegenseite nicht zufrieden geben. Im Zweifelsfall bleibt es dabei, dass die gesamte Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vollständig dem (geschiedenen) Ehegatten vorzulegen ist.