Sie dürfen in einem Arbeitszeugnis nicht lügen und auch nichts Negatives über Ihren Mitarbeiter schreiben. Sie müssen auch die Schwächen und Fehler positiv umschreiben. Daraus hat sich eine Art "Zeugnisgeheimsprache" entwickelt.
Zeugnis, was darf man auf keinen Fall reinschreiben!
Zeugnisse gibt es als sogenannte Schlusszeugnisse (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und als Zwischenzeugnisse (bei noch laufendem Arbeitsverhältnis). Ist der Mitarbeiter mit dem Zeugnis nicht zufrieden, kann er ein neues Zeugnis verlangen, und zwar mit dem Ursprungsdatum. Kein Arbeitgeber darf ins Zeugnis schreiben, dass ein Mitarbeiter sehr stressanfällig war oder regelmäßig die Nerven verlor, sobald Arbeit außerhalb der Routine auf ihn zukam. Schweigen Sie einfach zu diesem Punkt. Denn wenn Sie aus Gefälligkeit ehemaligen Mitarbeitern "hohe Belastbarkeit" bescheinigen, könnten Sie sich dem neuen Arbeitgeber gegenüber, der auf das Zeugnis vertraut, schadenersatzpflichtig machen.
Fehlzeiten, Fehltritte, Vergehen...
Sie dürfen auch keine Fehlzeiten wegen Krankheit erwähnen. Tun Sie es dennoch, kann der Mitarbeiter ein neues Zeugnis verlangen, es sei denn, die Feghltage machten mehr als die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit aus. Sie müssen wegen Ihrer Haftung gegenüber möglichen neuen Arbeitgebern Fehltritte und Vergehen im Zeugnis nennen. Absolut umumgängliche Voraussetzung aber: Die Straftaten hatten mit dem Beruf und er Tätigkeit zu tun. So muss beispielsweise die Untreue eines Buchhalters erwähnt werden, ebenso die Trunkenheitsfahrt eines Außendienstmitarbeiters mit Dienstfahrzeug. Nicht im Zeugnis zu suchen aber hat die Tatsache, dass der Buchhalter mit seinem Privatwagen betrunken gefahren ist.
Krankheit ist nicht gleich Krankheit
Gesundheitliche Probleme dürfen nur dann im Zeugnis stehen, wenn Sie endgültig sind, also nicht gebessert oder geheilt werden können, und die Krankheit muss die Leistung des Mitarbeiters auf Dauer deutlich reduzieren.
Entlassungsgründe nennen, bitte nur auf Wunsch...
Entlassungsgründe dürfen Sie nur dann nennen, wenn es der Mitarbeiter wünscht. Eine fristlose Kündigung darf im Zeugnis nicht als solche bezeichnet werden. Allein die Tatsache, das ein Arbeitnehmer nicht zu einem "üblichen" Kündigungstermin ausgeschieden ist ("krummes" Auscheidungsdatum) zeigt jedem versierten Zeugnisleser ohnehin die fristlose Kündigung an.
Zwischenzeugnis, ja, nein, vielleicht?!
Wenn ein Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis haben will, dann reagieren manche Arbeitnehmer ablehnend. Dabei müssen Sie wegen Ihrer Fürsorgepflicht dem Mitarbeiterwunsch nachkommen. Allerdings können Sie darauf bestehen, dass er seinen Wunsch begründet. Als "gute" Gründe für ein Zwischenzeugnis gelten ein Wechsel des Vorgesetzen, die Versetzung oder Beförderungdes Arbeitnehmers, das Ablaufen einer längeren Probezeit, Reorganisation des Unternehmens, ein Betriebsübergang, freiwilliger Wehrdienst oder Erziehunhgsurlaub.
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