Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, ist er verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Das gilt auch, wenn er nur geringfügige Gewinne erzielt.
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I. Der Hintergrund
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Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2011 wurde er vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden.
Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab.
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II. Die Entscheidung
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Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar.
Das Risiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch “analog” in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz “NSA-Affäre” verfassungsmäßig sei.
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