Es gibt zahlreiche clevere Möglichkeiten, Strom zu sparen. Eine Stromquelle des Vermieters unbefugt anzuzapfen, zählt allerdings nicht dazu. Denn dann darf der Vermieter fristlos kündigen.
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I. Der Hintergrund
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Im November 2013 fanden in dem Haus, in dem sich die vermietete Wohnung befindet, Bauarbeiten statt. Im Treppenhaus war eine Baustromversorgung installiert. Diese wurde aus der Wohnung heraus angezapft. Die Stromversorgung der Wohnung selbst war wegen Zahlungsrückständen unterbrochen.
Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis wegen der unbefugten Stromentnahme fristlos, hilfsweise ordentlich, und verlangt die Räumung der Wohnung.
Der Mieter wendet ein, wegen des Stromausfalls nicht mehr in der Wohnung gewohnt zu haben. In der Wohnung habe sich ein Verwandter aufgehalten.
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II. Entscheidung
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Die Räumungsklage des Vermieters hatte Erfolg. Die unberechtigte Entnahme von Strom aus einer Stromquelle des Vermieters ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Deshalb berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
Selbst wenn nicht der Mieter selbst, sondern sein Besucher den Strom entnommen haben sollte, ist die Kündigung berechtigt. Da sich der Besucher nach dem Vortrag des Mieters 2 Monate in der Wohnung aufgehalten hat, lag eine Gebrauchsüberlassung vor. Der Mieter hatte daher ein Verschulden des Besuchers zu vertreten.