Nur wenn ein Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, können die Kosten des Zivilprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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I. Der Hintergrund
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A war von ihrer Mutter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt worden. Der Bruder der A zweifelte die Rechtmäßigkeit des Testaments an. In dem folgenden Zivilrechtsstreit entschied das Amtsgericht zugunsten der A und erteilte ihr einen Alleinerbschein. A entstanden aufgrund des Prozesses Anwalts- und Gerichtskosten von insgesamt rund 7.000 EUR, die ihr weder von ihrem Bruder noch von dritter Seite erstattet wurden.
A machte die Kosten für 2010 als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie berief sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen und daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Trotzdem lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht den Abzug der Prozesskosten ab.
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II. Die Entscheidung
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Auch der Bundesfinanzhof weist den Abzug der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung zurück. Er hält damit an der eigentlich geänderten Rechtsprechung nicht mehr fest und kehrt zu seiner früheren Rechtsprechung zurück.
Entscheidend ist die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat. Nicht die unmittelbare Zahlungsverpflichtung, sondern das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis muss zwangsläufig sein.
Bei einem Zivilprozess fehlt es an der Zwangsläufigkeit, da es in der freien Entscheidung der Parteien liegt, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs dem Prozessrisiko aussetzen. Anders ist es bei einem Rechtsstreit, der einen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens betrifft. Hier kann eine Zwangslage eintreten, in der die Verfolgung der rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussicht existenziell erforderlich ist. Dieser Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Betroffene ohne den Rechtsstreit Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Davon ausgehend konnten die der A entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht berücksichtigt werden. Ihre Existenzgrundlage wäre nicht gefährdet gewesen, wenn sie das Erbe nicht angetreten hätte.