Ein Vermieter muss beweisen, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat, wenn der Mieter bestreitet, dass Hausmeisterkosten aus der Betriebskosten-abrechnung tatsächlich angefallen sind. Der Hausmeistervertrag allein reicht als Nachweis nicht aus.
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I. Der Hintergrund
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In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 EUR. Die Mieterin erkennt hiervon lediglich einen Betrag von 57 EUR an. Darüber hinaus bestreitet sie, dass ein Hausmeister tätig geworden ist. Außerdem verstoßen die Hausmeisterkosten ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Die Vermieterin hat zum Nachweis der Hausmeisterkosten einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Aufgaben des Hausmeisterservice. Auch wird zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden.
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II. Die Entscheidung
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Das Gericht gab der Mieterin Recht. Sie muss die Hausmeisterkosten über den anerkannten Betrag hinaus nicht zahlen. Die Vermieterin hat die abgerechneten Hausmeisterkosten nicht konkret vorgetragen und nicht bewiesen.
Der vorgelegte Hausmeistervertrag allein genügt als Nachweis nicht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, wann der Hausmeister welche Arbeiten wo im Objekt verrichtet hat und wie diese gegenüber der Vermieterin abgerechnet worden sind. Die Auflistungen, was seitens des Hausmeisterservice gegenüber der Vermieterin geschuldet gewesen ist, sagen nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die umzulegenden Betriebskosten so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um die Durchführung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können. Dies war hier nicht gegeben.