Ein Wasserschaden im Haus ist kein Spaß. Weigert sich dann auch noch die Versicherung, den Schaden zu übernehmen, ist das richtig ärgerlich. Umso erfreulicher ist ein Urteil aus Schleswig-Holstein, das zugunsten des geschädigten Hausbesitzers entschied.
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I. Der Hintergrund
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Ein Hausbesitzer entdeckte im Badezimmer eine nasse Wand. Ein Sachverständiger erkannte nach dem Abschlagen der Fliesen als Ursache einen altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Fuge am Übergang von der Badewanne zur Wand. Die Reparatur sollte 6.515 EUR kosten.
Doch die Wohngebäudeversicherung weigert sich, die Kosten zu übernehmen. Ihre Begründung: Die Schäden seien durch Spritz- und Planschwasser entstanden. Wahrscheinlich sei über die Handbrause beim Duschen Wasser auf die Fensterbank der Außenbank gelangt und von dort in das Ständerwerk. Weder die Fensterbank noch die gefliesten Wände gehörten zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Zudem habe der Kläger Obliegenheiten verletzt, weil er die Schadenstelle verändert habe.
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II. Die Entscheidung
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Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Hausbesitzers, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Der Kläger kann also von seiner Versicherung die Regulierung des Wasserschadens verlangen.
Die Begründung der Richter: Als Leitungswasser gilt u.a. Wasser, das bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten ist, z. B. aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und der damit verbundenen Schläuche oder aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen. Ob das Wasser durch die Silikonfuge zwischen Badewannenrand und Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder durch die womöglich schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt ist, ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich, so das Gericht.
Der Hauseigentümer hat auch keine Obliegenheit verletzt. Zwar schreiben die Versicherungsbedingungen vor, dass die Schadenstelle möglichst so lange unverändert gelassen werden muss, bis sie von der Versicherung freigegeben worden ist. Man kann dem Kläger aber nicht verdenken, dass er, nachdem er den großflächigen Wasserschaden entdeckt hatte, dessen Ursache ihm nicht klar war, sofort Maßnahmen ergriff, um den Schaden festzustellen und er deshalb ein Sanierungsunternehmen einschaltete.