Verlangt das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift, sollte diese auch wirklich eigenhändig geleistet werden. Eine Blankounterschrift, die unter einen Schriftsatz geklebt wird, ist nicht eigenhändig.
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I. Der Hintergrund
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Ein Anwalt sollte im Namen seines Mandanten gegen ein Urteil Berufung einlegen. Den Schriftsatz fertigte ein anderer Anwalt der Kanzlei, der die auf einem leeren Blatt geleistete Unterschrift seines Kollegen ausschnitt und auf den Berufungsbegründungsschriftsatz aufklebte. Dieses faxte er dann an das Gericht.
Nach Bekanntwerden der Umstände – bei Gericht wunderte man sich über eine horizontal verlaufende Linie oberhalb der Unterschrift – wurde die Berufung als verspätet verworfen.
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II. Die Entscheidung
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Eine Berufung darf per Telefax eingereicht werden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt dadurch aber nicht. Es genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln.
Im vorliegenden Fall war nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt durch seine Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung vorab übernahm. Vielmehr der Inhalt des Schriftsatzes dem damaligen Prozessbevollmächtigten nur als handschriftlicher Entwurf bekannt.
Deshalb ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen nicht genügt.