Die Steuer – Identifikationsnummer (IdNr) ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Die Kindergeldberechtigten und die Kinder sind ab dem 01.01.2016 von der Familienkasse durch die an sie vergebene IdNr zu identifizieren.
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Inhalte
I. Steuer – Identifikationsnummer wird Pflicht
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Ohne Vorliegen der IdNrn sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht mehr erfüllt. Erhält die Familienkasse die IdNrn nicht, ist sie gesetzlich verpflichtet, die Kindergeldzahlung zum 01.01.2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.
Wer also an dem Jahr 2016 Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine IdNr und die IdNr des Kindes angeben. Die Familienkassen werden es grundsätzlich nicht beanstanden, wenn die Abgaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Wenn Sie also ohnehin Belege oder Nachweise einreichen müssen oder aus anderen Gründen bereits in Kontakt mit Ihrer Familienkasse stehen, teilen Sie die ab 2016 erforderlichen IdNrn bei dieser Gelegenheit am besten gleich mit. Eine telefonische Übermittlung ist nicht möglich!
Hinweis: „Ihre IdNr und die Ihres Kindes finden Sie im jeweiligen Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern. Ihre Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.“
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II. Mehr Kindergeld ab 01.01.2015 bzw. 01.01.2016
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Eltern können sich über ein bisschen mehr Kindergeld freuen. Das ändert sich ab 01.01.2015 bzw. ab 01.01.2016. Das Kindergeld, das monatlich ausgezahlt wird, erhöht sich in 2 Stufen, und zwar einmal rückwirkend zum 01.01.2015 und dann noch einmal ab 01.01.2016.
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In 2015 beträgt das Kindergeld:
188€ für das 1. und 2. Kind
194€ für das 3. Kind
219€ ab dem 4. Kind
In 2016 beträgt das Kindergeld:
190€ für das 1. und 2. Kind
196€ für das 3. Kind
221€ ab dem 4. Kind
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III. Kinderzuschlag
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Auch beim Kinderzuschlag für bedürftige Familien gibt es mehr.
Das ändert sich ab 01.07.2016:
Wie das Kindergeld wird der zusätzliche Kinderzuschlag für bedürftige Familien ebenfalls erhöht. Er beträgt in Zukunft 160€. Diese Änderung wird jedoch erstmals ab 01.07.2016 gelten.
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IV. Kinderfreibetrag
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Wenn es mehr Kindergeld gibt, muss sich auch der Kinderfreibetrag entsprechend erhöhen. Das ändert sich ab dem 01.01.2015 bzw. 01.01.2016. Für den Kinderfreibetrag wurde eine Erhöhung beschlossen.
In 2015 beträgt er 2.256€, in 2016 beträgt er 2.304€.
Neben dem Kinderfreibetrag wird ein zusätzlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.320€ je Kind. Dieser bleibt in der Höhe unverändert.
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V. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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Beim Kindergeld und dem Kinderfreibetrag sind die Erhöhungen überschaubar. Bei den Alleinerziehenden war der Gesetzgeber dagegen sehr viel großzügiger.
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Das ändert sich ab 01.01.2015:
Der bisherige Freibetrag wird um 600€ auf 1.908€ erhöht. Diesen Freibetrag bekommt jeder Alleinerziehende mit Kind. Neu ist, dass es für jedes weitere Kind einen zusätzlichen Freibetrag von 240€ gibt. Das ist der sog. Erhöhungsbetrag.
Der Grundentlastungsbetrag (1.908€) wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt, so wie bisher auch. Den neuen Erhöhungsbetrag können sich Alleinerziehende bei Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen, sodass er sich bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren während des Jahres auswirkt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt jetzt auch voraus, dass die Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird. Damit wird eine mehrfache Gewährung des Entlastungsbetrags, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung ausgeschlossen.