Richtig ist, dass ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid nur schriftlich eingelegt werden kann, also per Brief, Fax auch per E-Mail.
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Es ist dagegen nicht notwendig, dass das Schriftstück vom betreffenden Steuerzahler eigenhändig unterschrieben wurde. Nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich, etwa auf Steuererklärungen. Ansonsten kann jeder Steuerpflichtige einen anderen beauftragen, für ihn Einspruch einzulegen, z.B. im Falle der eigenen Verhinderung einen Familienangehörigen. Eine kaum genutzte Möglichkeit Einspruch einzulegen, ist die Erklärung zur Niederschrift an Amtsstelle. Hierzu kann der betreffende Steuerpflichtige den zuständigen Finanzbeamten aufsuchen, um ihm den Einspruch zur Niederschrift zu diktieren. Ein Einspruch muss bei der Einlegung noch keine Begründung enthalten. Diese kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, etwa mündlich oder telefonisch.