Steuerberater Online deutschlandweit

Der-Steuerberater.com I Dein Steuerberater

Rufen Sie uns an: 05531-7064270
Online-Betreuung   I   Online-Portal   I   FiBu1-Login

  • Startseite
  • Über Uns
  • Steuer-Tipps
  • Wie kann ich helfen?
  • Preise
  • Gratis
  • Kontakt
Aktuelle Seite: Startseite / Arbeitnehmer / Ein Steuerbescheid kann nicht mehr geändert werden?

Ein Steuerbescheid kann nicht mehr geändert werden?

14. Januar 2016 von Lutz Spieker

Steuerbescheide ÄndernRichtig ist, dass gegen Steuerbescheide innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden muss, wenn diese fehlerhaft sind. Allerdings ist auch nach dieser Frist eine Änderung der Steuerbescheide möglich.

[su_spacer][/su_spacer]

Am einfachsten ist es, wenn der ursprüngliche Bescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ gem. § 164 der Abgabenordnung steht. In diesem Fall kann das Finanzamt den Steuerbescheid jederzeit ändern, auch auf Antrag des Steuerpflichtigen. Sollte also die Rechtsbehelfsfrist versäumt worden sein, so lohnt sich zunächst einmal ein Blick auf den Steuerbescheid, ob dort vermerkt ist, dass dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Auch wenn das nicht der Fall ist, gibt es noch eine ganze Reihe von weiteren Änderungsvorschriften, nach denen bestandskräftige Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können. Eine Möglichkeit sind sogenannte „neue Tatsachen“ nach § 173 AO. Neue Tatsachen können alle Lebensumstände sein, die dem Finanzamt nicht mitgeteilt wurden und daher bei Erlass des Steuerbescheides unbekannt waren. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt Steuerbescheide ändern, wenn es z.B. nachträglich von Einnahmen oder anderen gewinnerhöhenden Umständen erfährt. Zugunsten des Steuerpflichtigen können Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen nur dann geändert werden, wenn ihn kein grobes Verschulden daran trifft, dass das Finanzamt erst nachträglich von steuermindernden Umständen erfährt. In der Praxis scheitern viele Änderungsanträge hieran. Dennoch sollte man im Zweifelsfall zumindest einen Versuch starten.

Hinweis: „Auch nach der Einspruchsfrist ist eine Änderung der Steuerbescheide möglich.“

[su_spacer][/su_spacer]

Eine Änderung des Steuerbescheides ist auch dann möglich, wenn dem Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides ein Rechenfehler oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Dann ist eine Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO zulässig. Diese Vorschrift kann allerdings auch dann greifen, wenn dem Steuerzahler z.B. ein Rechenfehler unterlaufen ist und das Finanzamt diesen ohne Weiteres hätte erkennen können; oder wenn beispielsweise vergessen wurde, einen auf einer gesonderten Anlage ermittelten Wert in das entsprechende Kästchen der Steuererklärung einzutragen.
Wenn feststeht, dass die Einspruchsfrist versäumt wurde, kommt ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in Frage. Wer nämlich ohne Verschulden die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist versäumt hat, kann einen solchen Antrag stellen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Dies ist z.B. möglich, wenn ein Steuerpflichtiger wegen Krankheit oder höherer Gewalt daran gehindert war, seinen Einspruch einzulegen oder weil es zu einem außergewöhnlichen Büroversehen kam und hierdurch beispielsweise der Brief mit dem Einspruch verloren gegangen ist.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Home-Office! Wie richtest Du einen kostenlosen Fernzugriff in nur 5 Minuten ein?
    Home-Office! Wie richtest Du einen kostenlosen…
  • KOSTENLOSE BUCHHALTUNGSSOFTWARE 2021 – Die 3 BESTEN Tools um die Buchhaltung selber zu erstellen!
    KOSTENLOSE BUCHHALTUNGSSOFTWARE 2021 – Die 3…
  • Geld ist nicht alles, auch nicht in der Krise
    Geld ist nicht alles, auch nicht in der Krise

Kategorie: Arbeitnehmer, Unternehmer

Wobei brauchen Sie Unterstützung?

  • Allgemein
  • Arbeitnehmer
  • Lohn
  • PKW
  • Unternehmer

Neuste Artikel

  • Der größte HAKEN an der Neustarthilfe … VOR dem Antrag unbedingt anschauen! Die Schlussabrechnung
  • Neustarthilfe einfach erklärt I Steuerberater erklärt den Antrag
  • Überbrückungshilfe III Antrag ausfüllen I Steuerberater erklärt
  • Die HÄUFIGSTEN Fragen zur Coronahilfe/Überbrückungshilfe vom Steuerberater beantwortet!
  • Überbrückungshilfe III ist da! Was ist verbessert worden? Steuerberater erklärt…

Kontaktformular

Diese Einstellung können Sie jederzeit widerrufen, indem Sie eine E-Mail an info@der-steuerberater.com schicken.

Über Uns

Lutz SpiekerMein Name ist Lutz Phillipp Spieker. Ich bin selbständiger Steuerberater und Dozent für Steuerrecht.

„Der-Steuerberater.com“ ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um kostengünstige und faire Steuerberatungsleistung geht und das deutschlandweit. Über unsere sichere Onlinebetreuung sind wir innerhalb von wenigen Minuten bei Ihnen. Klug Steuern sparen!

Mehr Steuerwissen?

https://vimeo.com/455417009?loop=0

So stellst Du Dein Business auf steuerliche sichere Beine. Dieser Kurs zeigt Dir die vielen Fallstricke – Lösungen inklusive!

-> Jetzt bestellen!

 

Juristische Informationen

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt

Online Portale vom Steuerberater

  • Steuer-Tipps
  • Online Gebührenrechner
  • Online Betreuung
  • Online Portal
  • Online Buchhaltung FiBuOne.de
  • Online Gehaltsrechner
Der-Steuerberater.com I Carl-Hampe-Straße 15 I 37603 Holzminden I info@der-steuerberater.com I Telefon 05531-7064270