Richtig ist, dass gegen Steuerbescheide innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden muss, wenn diese fehlerhaft sind. Allerdings ist auch nach dieser Frist eine Änderung der Steuerbescheide möglich.
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Am einfachsten ist es, wenn der ursprüngliche Bescheid unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ gem. § 164 der Abgabenordnung steht. In diesem Fall kann das Finanzamt den Steuerbescheid jederzeit ändern, auch auf Antrag des Steuerpflichtigen. Sollte also die Rechtsbehelfsfrist versäumt worden sein, so lohnt sich zunächst einmal ein Blick auf den Steuerbescheid, ob dort vermerkt ist, dass dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Auch wenn das nicht der Fall ist, gibt es noch eine ganze Reihe von weiteren Änderungsvorschriften, nach denen bestandskräftige Steuerbescheide zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können. Eine Möglichkeit sind sogenannte „neue Tatsachen“ nach § 173 AO. Neue Tatsachen können alle Lebensumstände sein, die dem Finanzamt nicht mitgeteilt wurden und daher bei Erlass des Steuerbescheides unbekannt waren. Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt Steuerbescheide ändern, wenn es z.B. nachträglich von Einnahmen oder anderen gewinnerhöhenden Umständen erfährt. Zugunsten des Steuerpflichtigen können Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen nur dann geändert werden, wenn ihn kein grobes Verschulden daran trifft, dass das Finanzamt erst nachträglich von steuermindernden Umständen erfährt. In der Praxis scheitern viele Änderungsanträge hieran. Dennoch sollte man im Zweifelsfall zumindest einen Versuch starten.
Hinweis: „Auch nach der Einspruchsfrist ist eine Änderung der Steuerbescheide möglich.“
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Eine Änderung des Steuerbescheides ist auch dann möglich, wenn dem Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheides ein Rechenfehler oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Dann ist eine Berichtigung des Bescheides nach § 129 AO zulässig. Diese Vorschrift kann allerdings auch dann greifen, wenn dem Steuerzahler z.B. ein Rechenfehler unterlaufen ist und das Finanzamt diesen ohne Weiteres hätte erkennen können; oder wenn beispielsweise vergessen wurde, einen auf einer gesonderten Anlage ermittelten Wert in das entsprechende Kästchen der Steuererklärung einzutragen.
Wenn feststeht, dass die Einspruchsfrist versäumt wurde, kommt ein Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in Frage. Wer nämlich ohne Verschulden die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist versäumt hat, kann einen solchen Antrag stellen und gleichzeitig Einspruch einlegen. Dies ist z.B. möglich, wenn ein Steuerpflichtiger wegen Krankheit oder höherer Gewalt daran gehindert war, seinen Einspruch einzulegen oder weil es zu einem außergewöhnlichen Büroversehen kam und hierdurch beispielsweise der Brief mit dem Einspruch verloren gegangen ist.