Mit der Anschaffung eines Gebäudes kann ich Steuern sparen?!
Richtig ist, dass allein die Anschaffung eines Gebäudes nur selten geeignet ist, die Steuerlast merklich zu senken. Etwas anderes gilt nur, wenn Sonderabschreibungen gesetzlich möglich sind, z.B. für die Sanierung von Baudenkmalen. Die normale Abschreibung beträgt bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 hergestellt wurden, grundsätzlich 2% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei früherer Fertigstellung 2,5%. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses werden also auf 50 Jahre verteilt und wirken sich steuerlich nur über diesen Zeitraum aus. Lediglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 50 bzw. 40 Jahre beträgt, kann die Abschreibung entsprechend erhöht werden. Dies kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen feststeht, dass ein Gebäude abgerissen werden muss.
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Hinweis: „Die Anschaffung eines Gebäudes führt nur dann zu nennenswerten steuerlichen Vorteilen, wenn Sonderabschreibungen greifen.“
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Wer ein Gebäude erwirbt und innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung größere Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten vornimmt, die 15% der Anschaffungskosten übersteigen, muss damit rechnen, dass dieser Betrag nicht sofort abzugsfähig ist, sondern den Anschaffungskosten zugeschlagen wird und sich dann nur über die Abschreibung auswirkt. Die Anschaffung eines Gebäudes und dessen zeitnahe Instandhaltung und Renovierung führt nur dann zu nennenswerten steuerlichen Vorteilen, wenn Sonderabschreibungen greifen, z.B. für Baudenkmale. In diesen Fällen können in den ersten Jahren wesentlich höhere Beträge (zurzeit 9 %) der Anschaffungs- bzw. Modernisierungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Durch die Anschaffung der Immobilie selbst können somit nur in Ausnahmefällen tatsächlich Steuern gespart werden.