Viele Steuerzahler glauben, dass sie niemals Ärger mit der Steuerfahndung bekommen können, weil sie ihre steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten pünktlich erfüllen und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Gerade diese Personen sind dann besonders überrascht, wenn dennoch eines Morgens die Beamten der Steuerfahndungsstelle mit einem Durchsuchungsbeschluss in ihren Geschäftsräumen auftauchen.
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Auch steuerliche Bürger können jederzeit in das Visier der Fianzpolizei gelangen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein unredlicher Geschäftspartner Rechnungen oder Belege verfälscht, um sich hiermit Steuervorteile zu verschaffen. Schnell kann dann bei der Steuerfahnung der Verdacht aufkommen, dass der vermeintliche Aussteller der unrichtigen Belege an einer Steuerstraftat mitgewirkt hat.
Sind in einzelne Vorgänge mehrere Unternehmen einbezogen, etwa beim Verkauf von Wirtschaftsgütern über mehrere Handelsebenen oder bei Arbeitsgemeinschaften im Baugegewerbe, kann es immer wieder vorkommen, dass sich ein einzelner Beteiligter steuerunehrlich verhält und Einkünfte nicht versteuert. Wird dessen Steuerhinterziehung entdeckt, so wird häufig behauptet, dass z.B. schwarz zugeflossene Provisionen oder „Kickback-Beträge“ an andere Unternehmer in der Lieferkette oder der Arbeitsgemeinschaft weitergegeben wurden. Regelmäßig werden dann auchgegen diese angeblichen Zahlungsempfänger Steuerstrafverfahren eingeleitet, und die Steuerfahndung erscheint zu Ermittlungen.
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Achtung: „Auch steuerehrliche Bürger können jederzeit in das Visier der Finanzpolizei gelangen.“
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Anonyme Anzeigen führen nur in Ausnahmefällen zu groß angelegten Ermittlungen der Steuerfahndung. Werden diese aber sehr detailliert und unter Verwendung von Insiderwissen oder sogar unter Beifügung von Kopien bestimmter Belege erstattet, so wird die Fianzpolizei tätig. Dann erscheint die Steuerfahndung beim Betroffenen.
In einigen Fällen beschränken sich die Beamten darauf, Auskünfte zum konkreten Sachverhalt einzuholen und die Herausgabe bestimmter Unterlagen zu verlangen. In anderen Fällen werden jedoch auch umfangreiche Durchsuchungen von Geschäfts- und evtl. sogar Wohnräumen durchgeführt und Auskünfte und Unterlagen bei Dritten angefordert, etwa der Hausbank oder dem Steuerberater.
Insgeheim hoffen manche Steuerfahnder dabei auf sog. „Zufallsfunde“, die zwar mit dem ursprünglichen Tatverdacht nichts zu tun haben, aber dennoch zum Gegenstand der Ermittlungen gemacht werden. In diesen Fällen brauch dann auch das Strafverfahren nicht sang- und Klanglos eingestellt zu werden, wenn sich der ursprüngliche Verdacht nicht bestätigt. Auch wer glaubt seine steuerlichen Pflichten Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen, muss jederzeit mit einem „Hausbesuch“ der Steuerfahndung rechnen.