Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss vollständig ausgefüllt werden. Fehlen Eintragungen im amtlichen Antragsvordruck, kann das Unternehmer um ihren Anspruch auf Vorsteuervergütung bringen.
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I. Der Hintergrund
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Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim Bundeszentralamt für Steuern mehrere Anträge auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008. Sie nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck. Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld, worin der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet hat. Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld, in dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gefragt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern hatte die Vorsteuervergütungen aufgrund der fehlenden Angaben abgelehnt.
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II. Die Entscheidung
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Das Finanzgericht schloss sich dem Bundeszentralamt für Steuern an und entschied, dass die Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vorsteuervergütungen hat. Sie hatte innerhalb der maßgeblichen 6-Monats-Frist keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt.
Die im amtlichen Vordruck geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind, ist zwingend anzugeben, da sie für die Entscheidung über die beantrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die Erklärung kann nach Ablauf der Frist nicht nachgeholt werden.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen sind Eintragungen zu den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, da sie zur Prüfung der vom Europarecht formulierten Antragsvoraussetzungen erforderlich sind. Auch diese waren nicht erfüllt.