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Aktuelle Seite: Startseite / Arbeitnehmer / Zwangsgeld bei nicht Nichtabgabe der Steuererklärung

Zwangsgeld bei nicht Nichtabgabe der Steuererklärung

18. Dezember 2015 von Lutz Spieker

Zwangsgeld vom Finanzamt Steuerberater Information zur ZahlungEin angedrohtes Zwangsgeld wird er­stattet oder auf die Einkommensteuer ange­rechnet, wenn ich die angeforderte Steuer­erklärung abgebe?

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Werden Steuererklärungen nicht bis zum festge­setzten Termin beim Finanzamt eingereicht, so kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und auch festsetzen. Wird dieses Zwangsgeld gezahlt oder vom Finanzamt beigetrieben – z.B. durch eine Kon­tenpfändung – so entbindet dies selbstverständlich nicht von der Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt ist sogar berechtigt, ein weiteres und in aller Regel bedeutend höheres Zwangsgeld festzusetzen. Werden die ausstehenden Steuererklärungen nach Zahlung oder Beitreibung des Zwangsgeldes eingereicht, so wird die Zwangs­geldfestsetzung nicht rückwirkend aufgehoben. Die gezahlten oder beigetriebenen Zwangsgelder werden weder erstattet noch auf die Steuerschuld angerech­net.

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Hinweis: „Es sollte gegen die Androhung und ggf. auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes Einspruch eingelegt werden, wenn es ernsthafte Gründe gibt, warum die ausstehenden Steuererklärungen nicht bis zum gesetzten Termin beim Finanzamt eingereicht werden konnten.“

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Kategorie: Arbeitnehmer, Unternehmer

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Über Uns

Lutz SpiekerMein Name ist Lutz Phillipp Spieker. Ich bin selbständiger Steuerberater und Dozent für Steuerrecht.

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