Ein angedrohtes Zwangsgeld wird erstattet oder auf die Einkommensteuer angerechnet, wenn ich die angeforderte Steuererklärung abgebe?
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Werden Steuererklärungen nicht bis zum festgesetzten Termin beim Finanzamt eingereicht, so kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und auch festsetzen. Wird dieses Zwangsgeld gezahlt oder vom Finanzamt beigetrieben – z.B. durch eine Kontenpfändung – so entbindet dies selbstverständlich nicht von der Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt ist sogar berechtigt, ein weiteres und in aller Regel bedeutend höheres Zwangsgeld festzusetzen. Werden die ausstehenden Steuererklärungen nach Zahlung oder Beitreibung des Zwangsgeldes eingereicht, so wird die Zwangsgeldfestsetzung nicht rückwirkend aufgehoben. Die gezahlten oder beigetriebenen Zwangsgelder werden weder erstattet noch auf die Steuerschuld angerechnet.
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Hinweis: „Es sollte gegen die Androhung und ggf. auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes Einspruch eingelegt werden, wenn es ernsthafte Gründe gibt, warum die ausstehenden Steuererklärungen nicht bis zum gesetzten Termin beim Finanzamt eingereicht werden konnten.“
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